Bundesgerichtshof: grundke.de

Gericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: I ZR 59/04
Entscheidungsdatum: 08.02.2007
Normen: BGB § 12
Vorinstanz(en): LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2003 – 18 O 300/02 -; OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 – 13 U 213/03 –
Leitsätze des Gerichts:
a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Ver-hältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 – segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung – abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags – dadurch ge-schaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrie-rung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim-mung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

in dem Rechtsstreit […]

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Grundke Optik GmbH (nachfolgend: Grundke Optik) beauftragte im April 1999 den Beklagten, den Domainnamen „grundke.de“ zu reservieren und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Der Beklagte ließ diesen Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, während dessen unter dem Domainnamen der Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war, erschien auf der Homepage „grundke.de“ seitdem Werbung der Grundke Optik.

Im Juli 2001 erwirkte der Kläger bei der DENIC einen so genannten Dispute-Eintrag für den Domainnamen „grundke.de“. Nach den Registrierungsbedingungen der DENIC bewirkt ein solcher Eintrag, dass der betreffende Domainname nicht mehr auf einen Dritten übertragen werden kann und dass der im Eintrag genannte Prätendent im Falle einer Löschung des Domainnamens automatisch nachrückt.

Der Kläger macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter von Internet-Auftritten aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im Internet wolle er den Domainnamen „grundke.de“ registrieren lassen. Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internet-Domain „grundke.de“ gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G., freizugeben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, bereits bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die Grundke Optik abgetreten und den Domainnamen sodann nur noch für die Grundke Optik verwaltet zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Celle MMR 2004, 486).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Grundke Optik der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Klägers zugestimmt hat. Es hat den Klageantrag als aus § 12 BGB begründet angesehen und hierzu ausgeführt:

Schon in der Registrierung der Internet-Adresse „grundke.de“ durch den Beklagten liege ein Gebrauch des Namens Grundke. Da es an einer nach den Registrierungsbedingungen der DENIC wirksamen Übertragung auf die Grundke Optik fehle, sei der Beklagte nach wie vor Inhaber und Nutzer des Domainnamens. Der Beklagte sei auch dann nicht befugt gewesen, die Internet-Adresse „grundke.de“ im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der Grundke Optik gehandelt hätte. Der Grundke Optik stehe im Verhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen „grundke.de“ zu, weil der Kläger sich durch den Dispute-Eintrag bei der DENIC die Priorität gesichert habe. Das Interesse von Internet-Providern oder Web-Agenturen, selbst Inhaber der Internet-Adresse mit dem Namen ihrer Kunden zu werden, um diese an sich zu binden, müsse gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Beim Vorliegen mehrerer Anmeldungen stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internet-Adresse regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen hätten.

Schon die Registrierung des Domainnamens „grundke.de“ führe zu einer Zuordnungsverwirrung, die eintrete, wenn jemand einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Dies treffe auf den Beklagten als Betreiber des Internet-Auftritts zu, der über den Inhalt der Website „www.grundke.de“ bestimmen könne. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte sich gegenüber der Grundke Optik verpflichtet habe, Domainnamen und Website nur für diese zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise nicht erfolgt sei, reiche schon eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn sie das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtige. Das sei hier der Fall. Die mit dem Namen gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain „.de“ könne nur einmal vergeben werden. Der Namensträger brauche nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung für einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen werde.

II. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 12 BGB gegen den Beklagten auf Freigabe des Domainnamens „grundke.de“.

1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 – Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 21.9.2006 – I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Tz 14 = WRP 2007, 76 – solingen.info, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen erfüllt sind, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; BGHZ 155, 273, 276 – maxem.de). Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGHZ 155, 273, 276 – maxem.de).

2. Der Beklagte, dem keine eigenen Rechte am Namen „Grundke“ zustehen, ist nach wie vor Inhaber des Domainnamens „grundke.de“. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es an einer wirksamen Übertragung dieses Domainnamens auf die Grundke Optik. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass die Grundke Optik den Beklagten beauftragt hatte, den Domainnamen „grundke.de“ zu reservieren und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger auf das Namensrecht der Grundke Optik berufen. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Grundke Optik auch der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Beklagten zugestimmt hat, kommt es dabei nicht an.

a) War dem Beklagten die Registrierung des Domainnamens für sich gestattet, so kann er dem Kläger das Namensrecht der Grundke Optik entgegenhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit die anderen Träger des Namens Grundke eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers – hier der Grundke Optik – registriert ist. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit besteht im Streitfall.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, welche die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainnamen registrieren lässt, im Streit um den Domainnamen so zu behandeln ist, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen (BGH, Urt. v. 9.6.2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 – segnitz.de). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf das hier angefochtene Berufungsurteil offengelassen, ob dies für jede Gestattung gilt. Lässt der Namensträger die mit seinem Namen gebildete Internet-Adresse durch einen Vertreter registrieren, ist dies unter den hier vorliegenden weiteren Umständen, die eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Gleichnamigen gewährleisten, wie eine Registrierung durch den Namensträger zu behandeln.

Der Namensträger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos zulässig. So hat der Senat eine Gestattung nach § 134 BGB, § 3 UWG a.F. für unwirksam gehalten, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2002 – I ZR 195/99, GRUR 2002, 703, 704 f. = WRP 2002, 700 – VOSSIUS & PARTNER). Eine derartige Täuschung oder Verwirrung ist jedoch ausgeschlossen, wenn – wie hier – ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald – noch bevor ein anderer Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet – für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird. Denn der Internetnutzer wird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des Namensträgers geführt. Seine Erwartung, dass sich der Domainname auf einen Namensträger oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen bezieht, wird nicht enttäuscht.

Das vom Namensrecht umfasste Recht, einem anderen den Namensgebrauch zu gestatten, kann eine Grenze aber auch in den Namensrechten der Gleichnamigen finden. Das ist im Domainrecht der Fall. Anders als ein sonstiger Namensgebrauch schließt die Registrierung eines Domainnamens alle anderen Namensträger weltweit von einer entsprechenden Nutzung ihres Namens aus. Denn bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de). Ungeachtet seines berechtigten, mit gleichnamigen Namensträgern geteilten Interesses, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain „.de“ im Internet aufzutreten, muss jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren lässt (BGHZ 155, 273, 276 – maxem.de).

Diese Ausschlusswirkung trifft die Gleichnamigen aber nur, wenn sie durch einen anderen Namensträger bewirkt wurde. Hingegen kann der Namensträger eine Beeinträchtigung seiner Interessen durch einen unbefugten Namensgebrauch abwehren. Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuverlässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt werden, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirksam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird.

Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität führt im Domainrecht nur dann zu einem angemessenen Interessenausgleich unter Gleichnamigen, wenn deren Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorität nicht durch Interventionen unberechtigter Dritter beeinträchtigt wird. Zur Gewährleistung dieser Chancengleichheit und wegen der möglichen schweren Beeinträchtigung der Namensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im Auftrag eines Namensträgers erfolgten Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außenverhältnis Wirksamkeit zu verleihen, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Fehlt es daran, so kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern.

bb) Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internet-Auftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu einem registrierten Domainnamen, bereitet es größere Schwierigkeiten zu überprüfen, ob die von einem Nichtnamensträger veranlasste Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Registrierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, kann in derartigen Fällen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags erfolgen. Beispielsweise könnte die DENIC die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. Dieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens registrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat, etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder befragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen.

cc) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Registrierung des Domainnamens „grundke.de“ im Auftrag der Grundke Optik und damit im Auftrag eines Namensträgers erfolgt war, weil diese InternetAdresse unmittelbar zur Homepage der Grunde Optik führte. Mit Freischaltung der Homepage für dieses Unternehmen konnte auch jeder Gleichnamige einfach und zuverlässig feststellen, für welchen Namensträger die Registrierung erfolgt war. Hat der Beklagte auf eine auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres nachvollziehbare Weise die Registrierung im Auftrag der Grundke Optik als deren Treuhänder vorgenommen, kann er sich gegenüber dem Kläger auf die für Gleichnamige geltenden Grundsätze berufen. Er ist dann so zu behandeln, als ob die Grundke Optik selbst den Domainnamen „grundke.de“ für sich hätte registrieren lassen.

b) Im Streitfall bedarf es keiner Klärung, ob die Grundke Optik dem Beklagten die Registrierung im eigenen Namen gestattet hat. Auch wenn der Auftrag dahin gegangen sein sollte, eine Registrierung im Namen der Grundke Optik vorzunehmen, fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers. Denn die Frage, ob der Beklagte entsprechend der Weisung seines Auftraggebers, der Grundke Optik, gehandelt hat, betrifft nicht das Außenverhältnis zum Kläger.

Die Grundke Optik nutzt als Namensträgerin die vom Beklagten gestaltete Homepage und den Domainnamen „grundke.de“ mit Priorität gegenüber dem Kläger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Grundke Optik den Beklagten im April 1999 beauftragt, den Domainnamen „grundke.de“ registrieren zu lassen und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Nachdem der Domainname nachfolgend von der Grundke Optik auf eine für andere Namensträger durch Aufruf der Homepage einfach und zuverlässig nachprüfbare Weise benutzt worden ist (s. oben unter II 2 a cc), ist davon auszugehen, dass die Registrierung des Domainnamens von vornherein für die Grundke Optik erfolgt ist. Andere Namensträger wie der Kläger müssen diesen Gebrauch des Domainnamens hinnehmen.

3. Der auf Freigabe der Domain „grundke.de“ gerichtete Klageantrag kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während eines nicht näher bestimmten Zeitraums im Sommer 2001 unter der Domain „grundke.de“ ein Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war. Zwar ist zu Hintergründen und Dauer dieses Internet-Auftritts nichts festgestellt. Es steht aber fest, dass seit der Registrierung im April 1999 entsprechend dem Auftrag, der dem Beklagten erteilt worden war, unter der Internet-Adresse „grundke.de“ weit überwiegend nur auf die Grundke Optik verwiesen wurde. Der Kläger könnte allenfalls verlangen, dass es der Beklagte unterlässt, unter der Homepage „grundke.de“ auf jemand anderes als die Grundke Optik zu verweisen. Ein solcher Anspruch entspricht aber nicht dem Begehren des Klägers, dem es allein darum geht, die Domain „grundke.de“ für sich selbst zu nutzen.

III. Die Revision erweist sich daher als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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