Einheitspreisvertrag

Eine zentrale Frage jeder Vertragsgestaltung ist der Umfang der Leistung, die durch das vereinbarte Entgelt (Werklohn/Honorar) abgedeckt ist. Ist dieser Punkt nicht eindeutig geregelt, muss der Vertrag ausgelegt werden. In der Baupraxis haben sich hierfür verschiedene Grundvertragstypen herausgebildet, die unter den Begriffen Einheitspreisvertrag, Detailpauschalvertrag und Globalpauschalvertrag bekannt sind.

Der Grundvertragstyp am Bau ist der Einheitspreisvertrag. Er basiert auf dem Konzept, dass die benötigte Menge oder Masse der Leistung am Ende abgerechnet (Aufmaß) und bezahlt wird. Voraussetzung für diesen Vertragstyp ist ein detailliertes Leistungsverzeichnis, in dem der Auftraggeber die Leistung detailliert beschreibt und die erforderlichen Menge schätzt. Die Mengenangabe  ist aber nicht  verbindlich, sondern es zählt die tatsächlich benötigte Menge. Der Anbieter ermittelt auf der Basis der ausgeschriebenen Leistung und der geschätzten Menge einen Einzelpreis für die Leistungsposition. Dieser Einzelpreis wird bei der Abrechnung mit der tatsächlich benötigten Menge multipliziert und ergibt die Abrechnungssumme für die jeweilige einzelne Position.

Beispiel (aus dem Trockenbau):

LV-Pos.:    Leistung                Stück/Menge        EP

130        Herstellung von T-Verbindungen     130            …..

Nach dieser Ausschreibung erwartet der Auftraggeber, dass 130 T-Verbindungen hergestellt werden müssen. Bietet der Auftragnehmer diese Leistung zu einem Einzelpreis von € 40,00  an und sind im Ergebnis 140 Stück einzubauen gewesen, so beträgt der Abrechnungspreis €  5.600,00.

Der Einheitspreisvertrag gilt als fairer Vertragstyp, weil die tatsächlich erbrachte Leistung abgerechnet wird. Er erfordert aber eine erhebliche gedankliche Vorleistung, insbesondere durch konkrete Planung und Erstellung von Leistungsverzeichnissen. Bei Irrtümern und Unvollständigkeiten liegt das Risiko tendenziell beim Auftraggeber.

Teilweise versuchen Bieter, Irrtümer des Auftraggebers zum Beispiel bei einer falsch eingeschätzten Menge oder einer vergessenen Leistung durch so genannte Spekulationspreise auszunutzen. Ist etwa ein Bieter im obigen Beispiel davon überzeugt, dass nicht 130 Stück T-Verbindungen, sondern 1000 hergestellt werden müssen, so könnte er versucht sein, bei dieser Preisposition einen hohen Preis einzusetzen. Im Gegenzug würde er bei richtig kalkulierten anderen Leistungspositionen einen entsprechenden niedereren Preis anbieten, um so sein Angebot insgesamt konkurrenzfähig zu halten. Denn bei der Wertung kann nur die ausgeschriebene, nicht die tatsächliche Leistung verglichen werden. Häufig werden zudem nur die Gesamtpreise bewertet. Sollten dann in der Einzelposition tatsächlich erhebliche Mehrleistungen notwendig sein, macht der Bieter einen hohen Gewinn. Der Bundesgerichtshof hat aber die die rechtlichen Grenzen derartiger Spekulationspreise in mehreren wichtigen Entscheidungen aufgezeigt.