Schutz des Webdesigner

  • Designschutz von Webseiten

    Website-Gestaltungen können im Hinblick auf die ihnen zugrundeliegenden grafischen Leistungen grundsätzlich Gegenstand einer Designanmeldung sein. Die gegenüber dem Urheberrechtsschutz bestehenden Förmlichkeiten stellen zwar kein Hindernis für eine Designanmeldung dar, bedeuten aber im Hinblick auf die Einreichung und Vorbereitung der Anmeldung einen erheblichen Aufwand. Zweifel daran, ob das Designrecht ein adäquates Schutzinstrumentarium für Website-Gestaltungen bietet, ergeben sich im Hinblick auf den dynamischen, volatilen Charakter von Websites, der zwar keinen grundsätzlichen Einwand gegen die Designfähigkeit darstellt, aber im Hinblick auf die für einen wirksamen Schutz gegebenenfalls erforderlichen Nachanmeldungen zu einer erheblichen Kostenbelastung führt. Auch die territoriale Begrenztheit des an die Registrierung als staatlichen Hoheitsakt geknüpften Designschutzes schränkt die Eignung des Designschutzes als Instrument gegen Rechtsverletzungen in einem globalen Medium beträchtlich ein. Dem Designschutz wird daher neben dem effizienteren urheberrechtlichen Schutzinstrumentarium eher ergänzende Wirkung, nicht aber eine zentrale Funktion zukommen.

  • Urheberrechtsschutz von Webseiten

    Die im Wege des Webdesign geschaffenen Webseiten, Homepages und ähnliche Benutzeroberflächen bieten für einen urheberrechtlichen Schutz eine Reihe von Ansatzpunkten. So kann den Webseiten z.B. durch Auswahl und Anordnung der auf ihnen enthaltenen Texte ein urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zukommen. Aber auch ein Schutz als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) oder als Datenbankwerk i.S.v. § 4 UrhG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die nach der Rechtsprechung erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird, d.h. die Gestaltung der Webseiten über das hinaus geht, was bei ordnungsgemäßger Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Die Rechtsprechung hat sich bei der Anerkennung der Schöpfungshöhe in der Vergangenheit allerdings sehr zurückhaltend gezeigt und deutlich gemacht, dass „allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberflächte für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe nicht genügt“ (LG Köln, Urteil vom 20.06.2007, Az. 28 O 798/04; ähnlich OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07).

  • Schutz als Computerprogramm (§ 69 a UrhG)

    Nach zwischenzeitlich wohl einheitlicher Auffassung sind Webseiten und deren HTML-Quellcode allerdings nicht als Computerprogramm i.S.d. §§ 69a ff. UrhG geschützt (OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07). Eine „HTML-Site“ ist zwar eine abgeschlossene Einheit von Computerbefehlen in der HTML-Sprache (sog. „HTML-Tags“), die Texte, Bild-, Ton- und auch Videodateien einbinden kann; sie ist jedoch letztlich nur eine maschinenlesbare Beschreibung der Webseite, wie sie auf der Browseroberfläche des Nutzers anzuzeigen ist und damit lediglich Ausdruck der vorangegangenen beschreibenden und gestalterischen Tätigkeit ihres Erstellers. Jene multimediale Darstellung der einzelnen Webseiten ist somit keine – für den Schutz als Computerprogramm notwendige – Ausdrucksform des zugrunde liegenden HTML-Codes; vielmehr ist es gerade umgekehrt: der HTML-Code ist bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz. Es handelt sich beim HTML-Quellcode daher nicht um einen eigenständig ablauffähigen Programmcode mit einer inneren Ablaufs- und Organisationsstruktur, sondern vielmehr um eine für das Browser-Programm les- und darstellbare Computerdatei, die das auf dem Bildschirm hervorzubringende und sichtbar zu machende Arbeitsergebnis beschreibt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07).

    Schutz als Sprachwerk (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Einen Ansatz zur Begründung der Schutzmöglichkeit für Webseiten hat das OLG Rostock aufgezeigt. Nach den Ansicht des OLG Rostock sollen suchmaschinenoptimierte Webseiten als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Verwendung von Meta-Tags dazu führt, dass die Seite in den Ergebnislisten der Suchmaschinen an der Spitze aufgeführt wird. Dies sei nur durch eine Sprachgestaltung zu erreichen, die berücksichtigt, dass die Internet-Suchmaschinen ihre Ergebnisse nach den in den Quelltexten enthalten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in den Überschriften sortieren. Eine darauf abgestimmte sprachliche Optimierung der Webseiten bedürfe besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten. Ein Webdesigner, dem eine solche Optimierung gelänge, könne deshalb für die von ihm gestalteten Webseiten einen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk beanspruchen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07).

Rechtsprechung:

OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07

LG Köln, Urteil vom 20.06.2007, Az. 28 O 798/04

Eine ausführliche Erörterung der Frage, welche Schutzinstrumente dem Web-Designer zur Verfügung stehen, um sich gegen die unerlaubte Aneignung ihrer Schöpfungen zur Wehr zu setzen, finden Sie in dem Aufsatz von

Matthias Leistner/Torsten Bettinger

Creating Cyberspace: Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz des Web-Designers, Erstveröffentlichung Computer und Recht 1999, Sonderbeilage S. 1 – 32.