freundin.de

Gericht: LG München I
Aktenzeichen: 21 U 17 5 99/96
Entscheidungsdatum: 18.07.1997
Die Benutzung des Domainnamens „freundin.de“ für eine Homepage unter der Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, begründet keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit der für eine Frauenzeitschrift eingetragenen Marke „Freundin“, da sich keine hinreichende Berührungspunkte zwischen der Herausgabe und dem Vertrieb von Frauenzeitschriften und der Partnerschaftsvermittlung feststellen lassen.
In dem Rechtsstreit

(…)

– Klägerinnen –

gegen

(…)

– Beklagte –

wegen Unterlassung u.a. (MarkenG)

erläßt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Ernst-Moll und die Richterin am Landgericht Retzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.6.97 folgendes

Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,- vorläufig vollstreckbar.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert wird auf DM 50.000,- festgesetzt.


Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2, ein 10 %-iges Tochterunternehmen der Klägerin zu 1, sind Mitglieder der Burda-Gruppe. Die 14-tägig erscheinende Frauenzeitschrift „freundin“ wird seit 1948 von Unternehmen der Burda-Gruppe herausgegeben.

Bis zum 31.12.1994 erschien die „freundin“ im Verlag der Klägerin zu 1, die Inhaberin der jeweils am 18.1.1980 angemeldeten und am 20.10.1980 eingetragenen Marken 1009442 „FREUNDIN“ und 1009441 „freundin“ für die Klassen 41 und 16 „Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern“ ist.

Seit dem 1.1.1995 erscheint die Frauenzeitschrift „freundin“ – mit einer derzeitigen durchschnittlich verkauften Auflage von 630.452 Exemplaren – im Verlag der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 hat am 7.4.1995 die Wortmarke „Freundin“ für die Klassen 9, 38, 42 angemeldet. Wegen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wird auf die Anmeldung gemäß Anlage K 3 Bezug genommen. Die Marke ist bisher noch nicht eingetragen.

Ende 1995 beantragte die Klägerin zu 2 bei dem Network Information Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe, ihr den Internet-Namen „www.freundin.de.“ zuzuteilen, was im Hinblick auf die bereits erfolgte Zuteilung des Namens „freundin.de“ an die Beklagte abgelehnt wurde. Über diese Internet-Adresse werden von der Beklagten bisher keine Informationen oder Dienstleistungsangebote verbreitet. Bei Anwahl der Adresse erscheint die als Ausdruck in Anlage K 10 vorgelegte „Homepage“ der Beklagten.

Jeder am Internet angeschlossene Rechner besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise gebildet, daß sich an eine „Toplevel-Domain“ (nach links) der „Domain“-Name anschließt. Die Toplevel-Domain-Namen werden von Internic in den USA vergeben. Unterhalb der Toplevel-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an unterschiedliche Stellen delegiert, für die Toplevel-Domain „de“ (Deutschland) an das Network Information Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe. Jeder Domain-Name wird von DE-NIC nur einmal nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Die Domain-Adresse kann durch sog. „Sub-Domains“ weiter untergliedert werden. Kommerzielle Internet-Nutzer hatten bisher die Wahl zwischen einem Domain-Namen unter einer der geografischen Top-Level-Domains oder unter der weltweit allen Unternehmen zur Verfügung stehenden Top-Level-Domain „com“.

In der Zeitschrift „freundin“ werden unter der Überschrift „Von Freundin zu Freundin“ Kontakte zwischen Frauen vermittelt. Diese als „freundin CLUB“ bezeichnete Vermittlung ist unter der Adresse „http://www.freundin.com“ im Internet erreichbar, worauf in der Zeitschrift hingewiesen wird (Anlage B 1, S. 126). Die Beklagte macht geltend, eine durchgeführte Recherche habe keine weitere Homepage einer in Deutschland vertriebenen Frauenzeitschrift aufgezeigt.

In der Benutzung des Domain-Namens „freundin.de“ durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr sehen die Klägerinnen eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken „freundin“. Der Domain-Name erfülle die Funktion der geschäftlichen Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens auch wenn es sich dabei um keine Marke und geschäftliche Bezeichnung im herkömmlichen Sinne handele. Der Name „freundin“ habe sich aufgrund der langjährigen Benutzung nicht nur als Titel der Zeitschrift, sondern auch als unterscheidungskräftiges Zeichen für die derzeit von der Klägerin zu 2 produzierte Ware durchgesetzt. Die hohe Verkehrsdurchsetzung ergebe sich aus dem fast 50-jährigen Bestehen des Titels, der hohen Auflage und des hohen Verbreitungsgrades. So werde die Zeitschrift gegenwärtig von 3,5 Millionen Lesern gelesen (Anlage K 11; Beweis: Sachverständigengutachten). Aufgrund dieser Verkehrsdurchsetzung komme dem Titel Namensqualität im Sinne von § 12 BGB zu.

Daneben sei die Verwendung des Domain-Namens „freundin.de“ auch geeignet, die Adressaten irrezuführen. Eine nicht unerhebliche Zahl der PC-Nutzer werde davon ausgehen, daß es sich um ein besonderes Dienstleistungsangebot der Zeitschrift „freundin“ bzw. des diese Zeitschrift herausgebenden Verlages handele. Da es sich bei der „freundin“ um eine Frauenzeitschrift handele, könne der Betrachter der „Homepage“ der Beklagten durchaus auf den Gedanken kommen, die Zeitschrift habe ihr redaktionelles Angebot um eine Kontaktvermittlung erweitert. Dies liege schon deshalb nicht fern, weil in jüngster Zeit eine Vielzahl von Zeitschriften dazu übergegangen seien, Informationen und Dienstleistungsangebote Online zu verbreiten.

Der Beklagten sei es aber auch ohne das Bestehen einer Verwechslungsgefahr untersagt, den Namen „freundin“ zu benutzen, weil die Benutzung die Unterscheidungskraft des Titels und der Marken der Klägerinnen beeinträchtige und ihre Wertschätzung bei den Lesern der Frauenzeitschrift „freundin“ in unlauterer Weise ausnutze. Da der Name „freundin“ weder aus der eigenen Firma oder einer eigenen Marke der Beklagten abgeleitet sei, noch diese sonstige Rechte an dem Namen habe, könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, den Namen in lauterer Art und Weise zu benutzen. Dies erfolge allein, um den Zugang der Klägerinnen unter diesem Namen zu verhindern.

Die Klägerinnen beantragen nunmehr,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

den Namen „Freundin“ als Domain-Namen im Internet für eine Homepage, unter der Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen und/oder unter dem Namen „Freundin“ im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten;

II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der deutschen Vertretung von INTERNIC in Karlsruhe, Universität Karlsruhe, Rechenzentrum (DE-NIC), Zirkel 2, 76128 Karlsruhe, schriftlich auf den Domain-Namen „freundin.de.“ zu verzichten.

III. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie arbeite intensiv am Aufbau einer Internet-Partnervermittlung, wofür sie sich folgende Domain-Namen habe reservieren lassen:

– Freund.de

– Freundin.de

– Eheleute.de

– Beziehung.de

– Lovers.de

– Fisch-sucht-Fahrrad.de

Diese Domains seien bereits im Netz erreichbar. Es sei beabsichtigt, hierunter verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Partnervermittlung anzubieten. Die Domain-Namen seien so gewählt, daß in ihnen das jeweilige Angebot deutlich zum Ausdruck komme. Die Domain „Freundin.de“ werde sich an jüngere Männer richten, die eine Freundin suchten.

Auch wenn unter der gleichen Top-Level-Domain eine Second-Level-Domain gegenwärtig nur einmal vergeben werde, gebe es eine Vielzahl an Möglichkeiten, identische Domain-Namen im Internet zu benutzen. So könnten beispielsweise identische Second-Level-Domains unter unterschiedlichen Top-Level-Domains („com“, „edu“, „org.“) bestehen. Daneben bestünde die Möglichkeit, denjenigen, die in Unkenntnis der Internetadresse der Klägerin die Homepage der Beklagten angewählt hätten, über einen einzigen Tastendruck (Link) mit den Klägerinnen zu verbinden.

Die Beklagte bestreitet die behauptete Verkehrsdurchsetzung des Titels und der Marken „freundin“.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Freundin“ als Domain-Name im Internet gehe zu weit. Soweit sich der Antrag auch auf andere Top-Level-Domains als „de“ beziehe, liege kein Kollisionsfall vor. Ebenso bestehe keine Interessenkollision auf der Ebene der Sub-Domain-Namen.

Der in § 23 MarkenG zum Ausdruck gekommene Grundsatz, daß der Markeninhaber nicht das Recht habe, einem Dritten zu untersagen, unter seinem Namen und Adresse aufzutreten, sei auch auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu übertragen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß Domain-Namen nicht wie Marken bestimmten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet werden könnten. Die üblichen zeichenrechtlichen Kriterien seien zur Lösung eines Kollisionsfalles nicht geeignet, es müsse vielmehr eine Interessenabwägung stattfinden. Bestehe danach kein überwiegendes Interesse des Zeicheninhabers an der Benutzung des Zeichens als Domainname, sei die erstmalige Vergabe ausschlaggebend. Vorliegend sei zu berücksichtigen, daß die Verwendung des Domain-Namens „freundin“ für die Partnervermittlung sehr naheliegend sei. Er füge sich ideal in das Gesamtkonzept ein und könne nicht gleichwertig ersetzt werden. Der Klägerin sei dagegen ein Ausweichen auf andere Domain-Namen („freundin.com“ oder andere Second-Level-Domain-Namen) möglich. Die wenigen, die möglicherweise trotz Hinweises auf diese Adresse in der Zeitschrift unter der Domain „freundin.de“ suchten, würden bei Aufruf der Seite sofort feststellen, daß es sich um einen anderen Anbieter handele.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß die Marken und der Titel nur einen sehr geringen Schutzumfang hätten.

Die Beklagte bestreitet die Benutzung der Marken für andere Waren als Frauenzeitschriften.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten keine Ansprüche bestünden. Es bestehe keine Irreführungsgefahr, sondern lediglich die Möglichkeit, daß wenige Interessenten die Adresse der Zeitschrift „freundin“ in deren Unkenntnis falsch raten. Auch eine Rufausbeutung finde nicht statt, denn die Domain „Freundin.de“ richte sich an Männer. Vielen Männern werde die Zeitschrift nicht bekannt sein. Auch die übrigen würden keine Assoziation zur Zeitschrift herstellen.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens von Dienstleistungen unter dem Namen „Freundin“:

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 6.6.1997 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Auch wenn unterstellt wird, daß die Benutzung eines Domain-Namens dessen Benutzer kennzeichnet, bestehen keine markenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche. Auch auf wettbewerbliche (§§ 1, 3 UWG) bzw. sonstige Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 1, § 12 BGB) können die geltend gemachten Ansprüche nicht gestützt werden.

A. Klage der Klägerin zu 1:

I. Benutzung der Bezeichnung „Freundin“ als Domain-Name im Internet für eine Homepage für das Angebot von Partnerschaftsvermittlungen (Antrag I 1. Alt.)

1. Die Klägerin hat im Termin ihren Antrag eingeschränkt; das nunmehr begehrte Verbot zielt darauf ab, der Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung „Freundin“ als Domain-Namen im Internet für eine Homepage zu benutzen, unter der Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung angeboten werden.

2. Markenrechtliche Ansprüche

a. Es ist nicht dargetan, daß die Beklagte sich den Domain-Namen bereits vor dem 1.1.1995 hat reservieren lassen bzw. unter der Adresse „Freundin.de“ bereits eine Homepage unterhalten hat, so daß die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.1995 geltenden Markenrecht zugrunde zu legen ist (vgl. § 152 MarkenG).
b. Die gegenüber beiden Marken erhobene Einrede der Nichtbenutzung (§ 25 Abs. 1 MarkenG) bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin zu 1 hat zwar nicht in Abrede gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO), daß die Marken nur bei dem Vertrieb von Frauenzeitschriften verwenden wurden, der Ausschlußgrund der Nichtbenutzung erstreckt sich jedoch nur auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke nicht ernsthaft benutzt worden ist (Fezer, Markenrecht, § 26 Rdn. 6, 49). Wird die Marke innerhalb der Benutzungsschonfrist nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, beschränkt sich der Markenschutz hierauf. D.h. bei Benutzung eines identischen Zeichens (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) erstreckt sich der Schutzumfang auf identische Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht im Falle einer Verwechslungsgefahr innerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs, während der Schutz der bekannten Marke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch außerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs besteht.
c. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 MarkenG setzt voraus, daß die angegriffene Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, was vorliegend zu bejahen ist, da die Beklagte die Internet-Adresse im Rahmen ihres Gewerbebetriebs benutzen will und ausweislich der Anlage K 10 den Betrieb ihrer Partnerdatenbank für die nahe Zukunft ankündigt.
d. Es ist streitig, ob sich der Schutz einer Marke nach dem MarkenG auf einen Schutz gegen eine kennzeichenmäßige Verwendung beschränkt (so z.B.: OLG Hamburg WRP 1996, 572, 576; WRP 1997, 106, 108 li. Sp. unten und S. 110 li. Sp. unten; OLG München WRP 1996, 128; Urt. v. 19.9.1996 – 6 U 6247/95, S. 9 f.; Urt. v. 25.7.1996 – 29 U 3727/96; KG WRP 1997, 85 ff.; Piper, GRUR 1996, 429, 434; Sack, GRUR 1995, 81, 93 ff.; Keller, GRUR 1996, 566; von Schulz, GRUR 1997, 408, 409), während die Gegenmeinung insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des § 14 Abs. 2 bis 5 MarkenG eine kennzeichenmäßige Benutzung als Voraussetzung für eine Markenverletzung nicht verlangt (Starck, GRUR 1996, 688; Fezer, GRUR 1996, 566; vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Fezer, § 14 Rdn. 29 ff.).
e. Ebenso wird die Frage kontrovers diskutiert, wie die Benutzung eines Domain-Namens zu beurteilen ist. So wird zum Teil auf die technische Funktion der Adresse abgestellt, die darin besteht, einen bestimmten Rechner zu bezeichnen (Graefe, MA 1996, 100, 102), während demgegenüber unter Hinweis auf die Entscheidungen „Fernschreibkennung“ (BGH GRUR 1986, 475) und Fernsprechnummer (GRUR 1953, 290, 291) darauf abgestellt wird, der Domain-Name bezeichne nicht nur einen bestimmten Rechner, sondern mittelbar auch das dahinterstehende Rechtssubjekt, das unter diesem Namen im Internet in Erscheinung tritt (Kur, CR 1996, 590, 591 und S. 325, 327; Bettinger, GRURInt. 1997, 402, 409; Freitag, MA 1996, 495, 496; A. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Bücking, NJW 1997, 1886, 1887), wobei jedenfalls dann eine kennzeichenmäßige Benutzung bejaht wird, wenn der Domain-Name im Internet auf der Homepage schlagwortartig herausgestellt wird (Bettinger a.a.O. S. 409 f.; Ubber, WRP 1997, 497, 504f.; Omsels, GRUR 1997, 328, 334 f.: die konkrete Verwendung entscheidet darüber, ob eine Verwendung kennzeichenmäßig erfolgt). In der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung wird die Frage, ob der Domain-Name den dahinter stehenden Benutzer kennzeichnet, unterschiedlich beurteilt (bejahend: LG Mannheim CR 1996, 353; LG München I, Urt. v. 15.1.1997 – 1 HKO 3146/96; LG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.1997 – 34 O 191/96, NJW-CoR 1997, 304 f. (LS); LG Braunschweig, Urt. v. 28.1.1997 – 9 O 450/96, NJW-CoR 1997, 303 f. (LS); LG Frankfurt/Main, Urt. v. 3.3.1997 – 2/6 O 633/96 – NJW-CoR 1997, 303 (LS); a.A.: LG Köln GRUR 1997, 377; CR 1997, 291; Urt. v. 17.12.1996 – 3 O 477/96, NJW-CoR 1997, 304 ).
f. Diese beiden Punkte bedürfen vorliegend keiner weiteren Vertiefung, denn der Antrag der Klägerinnen beschränkt sich nicht auf die sich aus der Anlage K 10 ergebende konkrete Verletzungsform, sondern die Klägerinnen machen einen umfassenden Unterlassungsanspruch geltend (vgl. die Ausführungen in der Replik), der lediglich im Termin auf den Bereich der Partnerschaftsvermittlung eingeschränkt wurde. D.h. der Beklagten soll jedwede Verwendung der Bezeichnung „freundin“ als Domain-Name verboten werden, unabhängig davon, wie sich die Benutzung im Einzelfall gestaltet. Ein solcher Anspruch besteht nicht, auch wenn man die Verwendung eines Domain-Namens als kennzeichenmäßige Benutzung ansehen wollte.
aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nicht erfüllt. Die Marken der Klägerin zu 1 sind nicht für Dienstleistungen der Partnervermittlung eingetragen.
bb. Auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann die Klägerin zu 1 keinen Unterlassungsanspruch gemäß Abs. 5 herleiten, denn die sich gegenüberstehenden Waren, für die die Marken eingetragen sind und benutzt wurden – Frauenzeitschriften – und Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung sind nicht ähnlich im Sinne dieses Tatbestandes, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Ebensowenig besteht aus diesem Grund die Gefahr, daß die Bezeichnung mit den Marken der Klägerin in Verbindung gebracht wird.
Waren oder Dienstleistungen sind ähnlich, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herstellungs- und Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte miteinander haben, daß der Verkehr einer assoziativen Fehlzurechnung der Produkte, sei es hinsichtlich der Herkunftsidentität, sei es hinsichtlich der Produktidentität unterliegt (Fezer, § 14 Rdn. 340, 345).
Der Schutzbereich einer für Waren eingetragenen Marke erstreckt sich nicht nur auf ähnliche Waren, sondern auch auf ähnliche Dienstleistungen, wobei die Beurteilungskriterien zur Produktähnlichkeit aber nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Nach der Rechtslage zum WZG wurde für die Annahme der Gleichartigkeit als ausschlaggebend erachtet, ob der Verkehr aufgrund der Kollision der Dienstleistung mit einer Ware zwischen diesen eine solche Verbindung herstellt, die hinsichtlich der Produktidentität die Gefahr einer Verwechslung begründet, weil der Verkehr die kollidierenden Produkte der Produktverantwortung des Markeninhabers zurechnet (BGH GRUR 1989, 347 – MICROTRONIC; GRUR 1991, 317, 318 f. – MEDICE). Der Begriff der Gleichartigkeit im bisherigen Warenzeichenrecht kann allerdings nicht ohne weiteres zur Bestimmung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nach dem MarkenG herangezogen werden (BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II; BPatG GRUR 1995, 584, 585 – Sonett; GRUR 1996, 204 – Swing), vielmehr ist dem Ziel der flexiblen Handhabung Rechnung zu tragen. Der Ähnlichkeitsbereich ist folglich keinesfalls enger als der Gleichartigkeitsbereich zu ziehen (BGH WRP 1996, 739 = Mitt. 1996, 166 – Blendax Pep), sondern wird in der Regel weiter sein.
Nach den vorstehend dargestellten Kriterien lassen sich keine hinreichenden Berührungspunkte zwischen der Herausgabe und dem Vertrieb von Frauenzeitschriften (Verlagsgeschäft) und der Partnerschaftsvermittlung feststellen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die verlegerische Tätigkeit auch Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung umfaßt bzw. damit Berührungspunkte aufweist. Die nicht näher ausgeführte Behauptung der Klägerin, in jüngster Zeit seien eine Vielzahl von Zeitschriften dazu übergegangen, Informationen und Dienstleistungen Online anzubieten, gibt hierüber keinerlei Aufschluß, da sich die Erweiterung des Angebots von Verlagen durch Nutzung der neuen Kommunikationsmittel nicht so darstellt, daß diese ihr Angebot auf bisher dem Verlagsgeschäft fremde Geschäftsbereiche – hier: wirtschaftlich selbständiger Geschäftsbereich der Partnerschaftsvermittlung – ausdehnen (vgl. zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nach dem MarkenG: BPatG, Beschl. v. 5.2.1997 – 29 W (pat) 131/95, bejaht bezüglich alkoholischer Getränke und Dienstleistungen des Hotelgewerbes; Fezer, § 14 Rdn. 398).
Aus diesem Grund besteht auch nicht die Gefahr, daß die Bezeichnung der Beklagten mit den Marken der Klägerin in Verbindung gebracht wird, denn hierfür reicht nicht jegliche wie auch immer geartete Assoziation (BGH GRUR 1996, 200, 202 – Innovadiclophlont; BPatG Mitt. 1996, 20).
cc. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kann der Inhaber einer im Inland bekannten Marke Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ähnliches Zeichen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs zu benutzen, wenn die Benutzung des fremden Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung seiner bekannten Marke ausnutzt oder beeinträchtigt.
Welche Anforderungen an den Bekanntheitsgrad in vorliegendem Fall zu stellen sind (vgl. Piper, GRUR 1996, 429, 432 f. m.w.N.), kann dahinstehen. Auch wenn zugunsten der Klägerin zu 1 unterstellt wird, daß es sich bei den beiden Marken um bekannte Marken handelt, die auch gegen eine Verwendung außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs geschützt sind, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor.
Ein solcher Schutz setzt nämlich voraus, daß dies ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschieht. Nach der Gesetzesbegründung zum MarkenG (PMZ Sonderheft 1994, S. 66) kann zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals auf die in der deutschen Rechtsprechung zur Unlauterkeit des Eingriffs in Kennzeichenrechte zurückgegriffen werden (vgl. hierzu z.B. BGH GRUR 1991, 609, 611 – SL; GRUR 1994, 732, 734 – McLaren m.w.N.; von Gamm, Festschrift Piper, S. 537, 539 f.). Solche besonderen Umstände, die die Verwerflichkeit der Anlehnung zu begründen vermögen, wurden z.B. darin gesehen, daß der Markeninhaber in der Verwertung des Rufs seiner Marke auch im Warenbereich des Verletzers behindert wurde, in der mißbräuchlichen Ausnutzung des fremden guten Rufs als Vorspann für den eigenen Warenabsatz oder als Vorspann für die eigene Werbung oder in der Verunglimpfung der Marke zum Zwecke des eigenen Warenabsatzes (vgl. die Rspr.-Nachw. bei Piper a.a.O.). Dabei sind die Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabwägung dafür maßgeblich, ob der Vorwurf der Unlauterkeit zu begründen ist (von Gamm a.a.O.).
Inwieweit sich eine Beeinträchtigung der Werbekraft der Marken der Klägerin zu 1 sich durch die Verwendung als Domain-Name für eine Partnervermittlung durch die Beklagte ergeben kann, bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin reine Vermutung. Hierzu trägt die Klägerin zu 1 keine konkreten Umstände vor, aus denen auf eine konkrete Gefährdung der Werbekraft ihrer Marken geschlossen werden könnte, wie sie in der Entscheidung „Camel-Tours“ (BGH GRUR 1987, 711, 713; vgl. weiter Bettinger a.a.O. S. 413 f.; Piper a.a.O. S. 436 re. Sp.) für erforderlich erachtet wurde. In dieser Entscheidung hat der BGH hervorgehoben, daß bei einer berühmten Marke der Verlust der Alleinstellung nicht schlechthin als Beeinträchtigung des erworbenen Besitzstandes bzw. des Werbewertes angesehen werden kann. Für die Annahme einer relativen Beeinträchtigung recht es danach nicht aus, daß der Verkehr an die berühmte Marke denkt, ausschlaggebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Anders als die Klägerinnen meinen, sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Domain-Name „Freundin.de“ deshalb von der Beklagten gewählt worden wäre, um die Klägerinnen zu behindern, etwa in Form des sogenannten Domain-Grabbing (vgl. hierzu Bettinger a.a.O. S. 406; Ubber, WRP 1997, 497, 500 f). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie die Bezeichnung deshalb gewählt hat, um auf den Inhalt ihres Leistungsangebotes Bezug zu nehmen und daß sie neben dem streitgegenständlichen Domain-Namen auch weitere, den Gegenstand ihres Angebots beschreibende Domain-Namen benutzt. Der Beklagten kann ein sachlicher Grund für die erfolgte Wahl des Domain-Namens nicht abgesprochen werden. Der Hinweis der Klägerin, daß es sich dabei weder um eine eigene Marke noch einen Firmenbestandteil der Beklagten handelt, greift folglich nicht durch.
Vorliegender Fall, in dem eine beschreibende Angabe gewählt wurde, weist keinerlei Parallelen zu den in der Rechtsprechung und Literatur behandelten Fällen auf, in denen Anmelder den Inhabern bekannter oder berühmter Marken „zuvorgekommen“ sind.
Die Tatsache, daß aufgrund des geltenden Prioritätsprinzips es der Klägerin zu 1 verwehrt ist, ihre Marken als Internet-Kennung unter der Top-Level-Domain „de“ zu benutzen, rechtfertigt allein nicht die Beurteilung als unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, denn dies beruht auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von Domain-Namen. Soweit in der Literatur auf die Konsequenzen dieses Prioritätsprinzips hingewiesen wird, ist dies bei Nichteingreifen der kennzeichenrechtlichen Verbotstatbestände von Rechts wegen hinzunehmen (vgl. zu Überlegungen betreffend die Änderung der Vergabepraxis: Kur, CR 1997, 325 ff.; Mitteilung in NJW-CoR 1997, 309: „Neue Top-Level-Domains ordnen das Internet“).
Die Unlauterkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte einen beschreibenden Begriff gewählt hat, denn im Rahmen dieses Tatbestandes geht es nicht um die Frage eines etwaigen Freihaltebedürfnisses an Gattungsbezeichnungen etc. (vgl. hierzu OLG Frankfurt WRP 1997, 341 = NJW-CoR 1997, 173 f.).

3. Ob neben der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Grundsätze über den Schutz der berühmten Marke aus § 12 bzw. § 823 Abs. 1 BGB noch anwendbar sind, wird unterschiedlich beurteilt (verneinend Piper a.a.O. S. 436; a.A. Krings, GRUR 1996, 624); dies kann jedoch dahinstehen, da auch dann, wenn man der letzteren Auffassung folgen wollte, hieraus keine Ansprüche hergeleitet werden könnten.
a. Ansprüche aus § 12 BGB bestehen nicht. Der Schutz einer Marke durch § 12 BGB setzt voraus, daß es sich um eine Kennzeichnung handelt, die im Verkehr als Name des Inhabers oder des Geschäfts angesehen wird, was in der Rechtsprechung auch bei berühmten Kennzeichen angenommen wurde (vgl. BGH GRUR 1959, 182 – Quick; GRUR 1960, 550, 553 – Promonta; GRUR 1966, 623 – Kupferberg). Daß die Marken für die Klägerin zu 1 als berühmte Marke Namensfunktion erlangt hätten, behauptet diese selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen Fezer, § 14 Rdn. 443 ff. m.w.N.; Piper a.a.O. S. 436; Krings GRUR 1996, 624, 625).
Daß die Marken von der Klägerin zu 1 namensmäßig benutzt werden, ist weder dargetan noch ersichtlich.
b. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind nicht gegeben, da es an der erforderlichen Berühmtheit der Marken der Klägerin zu 1 fehlt und die bloße Verwendung eines gleichen Zeichens für die Annahme einer konkreten Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft nicht ausreicht.
In dem Umstand, daß es der Klägerin durch die frühere Anmeldung von Seiten der Beklagten verwehrt ist, unter dem Domain-Namen „freundin.de“ einen Internet-Anschluß zu betreiben, kann kein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin gesehen werden, denn die bloße Möglichkeit, – bei Beachtung der Priorität bei der Anmeldung – eine bestimmte Internet-Kennung zu wählen, ist nicht Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei offen bleiben kann, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin schon konkrete Veranstaltungen getroffen gehabt hätte, auch unter der Top-Level-Domain „freundin.de“ einen Internet-Anschluß zu betreiben (so Bücking, NJW 1997, 1886, 1887 f. unter 2).

4. Auch aus wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen kann die Klägerin zu 1 den begehrten Unterlassungsanspruch nicht herleiten.

a. Eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin zu 1 im Sinne von § 1 UWG durch eine Blockierung – Benutzung des Domain-Namens „freundin.de“ – verbunden mit einer beabsichtigten Umleitung von Kunden der Klägerin, die diese unter dieser Bezeichnung im Internet suchen (Bettinger a.a.O. S. 410: Kanalisierungseffekt; Ubber a.a.O. S. 508 f.), findet nicht statt. Dies könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehen würde und Interessenten für Angebote der Klägerin auf diese Weise zu einem Konkurrenzunternehmen „umgeleitet“ würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist.
Eine Beurteilung nach den Grundsätzen der sittenwidrigen Markenanmeldung (so Ubber a.a.O. S. 509) scheidet vorliegend aus. Die Sperrwirkung zu Lasten der Klägerin geht auf den „Einmaligkeitsgrundsatz“ bei der Vergabe von Domain-Namen zurück. Für eine Behinderungsabsicht auf Seiten der Beklagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte (siehe oben), vielmehr kann sie auf einen sachlichen Grund für die Wahl ihres Domain-Namens zurückgreifen (vgl. BGH a.a.O. S. 713 f. unter 3. – Camel Tours, zum Gesichtspunkt der Rufausbeutung durch Annäherung an eine bekannte Marke). Daß die Beklagte auch nach Abmahnung daran festgehalten hat, läßt keinerlei gegenteilige Rückschlüsse zu.
b. Auch unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung ist ein Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, ob und in welchem Umfang Nutzer des Internet erwarten, unter der Adresse „freundin.de“ bzw. unter jedweder Internet-Adresse, die den Bestandteil „freundin“ enthält, in Kontakt mit der Klägerin zu treten. Denn eine solche unzutreffende Erwartung geht nicht auf ein Verhalten der Beklagten zurück.
Eine Irreführung konnte nur darin gesehen werden, daß die Interessenten nach Kenntnisnahme der Homepage der Beklagten davon ausgehen, es handele sich um ein Angebot der Klägerin. Eine solche Fehlvorstellung könnte auch durch die Angabe der Internet-Adresse auf Geschäftsbriefen etc. hervorgerufen werden. Ob die Verwendung des Domain-Namens geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in relevantem Umfang irrezuführen, kann jedoch nur aufgrund der Gestaltung der jeweiligen Adressenangabe etc. beurteilt werden. Wie bereits ausgeführt (siehe oben) stellen die Klägerinnen aber nicht auf die konkrete Gestaltung der Homepage (Anlage K 10) ab – eine sonstige Verwendung der Internet-Adresse ist nicht dargetan -, sondern nehmen für sich in Anspruch, jedwede Verwendung des Domain-Namens für eine Homepage für eine Partnerschaftsvermittlung sei zu unterlassen. Ein so weit gefaßter Anspruch besteht nicht. Denn dies würde voraussetzen, daß die Verwendung des Domain-Namens „freundin“ unabhängig von dem sonstigen Inhalt (Angabe des Inhabers der Partnerschaftsvermittlung etc.) der Homepage zu Fehlvorstellungen hinsichtlich des Anbieters führen würde (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.a.O.).
c. Daß das Leistungsangebot bei Verwendung des Domain-Namens „freundin“ im Sinne von § 3 UWG unzutreffend beschrieben wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Ob die Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt überhaupt klagebefugt wäre, kann daher dahinstehen.

II. Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung des Namens „Freundin“ für das Angebot von Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlungen
Nach den vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin zu 1 auch kein Anspruch zu, daß die Beklagte jedwede Verwendung der Bezeichnung „Freundin“ bei dem Angebot von Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung unterläßt.

III. Ebenso folgt aus den Ausführungen unter I., daß die Klägerin zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung (§ 18 Abs. 3 MarkenG, § 1004 BGB analog) nicht verpflichtet ist, auf den Domain-Namen „freundin.de“ zu verzichten. Ein solcher Anspruch könnte nur dann bestehen, wenn jedwede Verwendung des Domain-Namens, unabhängig von der Frage, wie der Domain-Name genutzt wird, Rechte der Klägerin verletzt oder als irreführend zu beanstanden wäre, was jedoch nicht zutrifft.

B. Klage der Klägerin zu 2

I. Soweit die Klägerin auf ihre Markenanmeldung vom 7.4.1995 abstellt, können hieraus vor Eintragung der Marke keine Rechte hergeleitet werden (§ 4 Nr. 1 MarkenG).

Von den Klägerinnen wird im Hinblick auf den Vertrieb der Zeitschrift „freundin“ bereits seit dem Jahre 1948 und unter Hinweis auf den hohen Verbreitungsgrad eine Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht. Diese und der damit verbundene Schutz der Marke ohne Registereintragung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) unterstellt, erstreckt sich jedoch nicht auf die Waren und Dienstleistungen gemäß der Anmeldung vom 7.4.1995 (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 25 Rdn. 84; Fezer, § 4 Rdn. 119), da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, daß und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang eine Benutzung auch für diese Waren- und Dienstleistungen erfolgt ist, die Grundlage für eine Ausdehnung der Verkehrsgeltung der Kennzeichnungen sein könnte.

II. Bei dem Werktitel „freundin“ handelt es sich um eine gemäß § 5 Nr. 3 MarkenG für die Klägerin zu 2 geschützte geschäftliche Bezeichnung (§ 15 Abs. 1 MarkenG).

1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG der Klägerin zu 2 ist sowohl hinsichtlich der angegriffenen Verwendung der Bezeichnung „freundin“ als Domain-Name als auch bezüglich der Verwendung der Bezeichnung beim Angebot von Dienstleistungen aus den unter A.I 2 dargestellten Gründen mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu verneinen.

2. Ebenso besteht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG, wenn zugunsten der Klägerin zu 2 davon ausgegangen wird, bei dem Werktitel „freundin“ handele es sich um eine bekannte geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG (siehe oben A.I 2 f. cc).

3. Soweit die Klägerin zu 2 sich auf § 12 BGB stützt, fehlt es ebenfalls an Vortrag dazu, aus dem gefolgert werden könnte, die Bezeichnung „freundin“ habe aufgrund der umfangreichen Benutzung für die Klägerin zu 2 Namensfunktion erlangt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die Bezeichnung „Freundin“ als Firmenschlagwort der Klägerin zu 1 gebraucht wird. Die behauptete Verkehrsdurchsetzung des Titels reicht für die Annahme eines namensrechtlichen Schutzes gemäß § 12 BGB nicht aus.

4. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen kann ebenfalls auf die Ausführungen unter A.I 3 und 4 Bezug genommen werden.

III. Auch ein Anspruch der Klägerin zu 2 gemäß Klageantrag II besteht folglich nicht.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO; die Beklagte ist der Bewertung ihrer Interessen durch die Klägerinnen nicht entgegengetreten.