Registrierungsvertrag mit der DENIC

  • First come first served

    Wie die Vergabe der Domainnamen innerhalb der sog. generischen Top-Level-Domains (.com; net; org) durch Network Solutions Inc. vergibt auch die DENIC e.G. die Domain-Namen nach dem Prinzip „first come, first served“, ohne dass eine Kollisionsprüfung auf vorbestehende Kennzeichenrechte erfolgt.

    Registrierungsvertrag. Der Abschluss des Domainregistrierungsvertrags kann entweder im Wege der Direktregistrierung durch Übermittlung des Registrierungsauftrags an die DENIC (DENICdirect) oder durch Erteilung des Registrierungsauftrags an ein DENIC-Mitglied bzw. dessen „Reseller“ erfolgen. Hinsichtlich des Zustandekommens des Registrierungsvertrages gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Erfolgt die Auftragserteilung, wie in der Praxis üblich, unmittelbar über das Internet, kommen die Regelungen der §§ 312 b ff. BGB über Fernabsatzverträge zur Anwendung mit der Folge, dass die DENIC bzw. die als Vermittler des Registrierungsvertrages fungierenden DENIC-Mitglieder den Informationspflichten aus § 312 c BGB und der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) sowie den Regelungen des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr aus § 312 e BGB unterliegen.

  • Kontrahierungszwang

    Aufgrund ihrer Monopolstellung hinsichtlich der Vergabe von Domainnamen im Bereich der ccTLDs „.de“ unterliegt die DENIC einem Kontrahierungszwang, d.h. Anträge auf Registrierung dürfen ohne sachlichen Grund nicht zurückgewiesen werden.

  • Registrierungsgebühren

    Die Gebühren sind nicht einheitlich. Die Registrierung geschieht ohne Angabe künftiger Verwendungsabsicht und ohne die Verpflichtung, den Domain-Namen für eine Website zu benutzen. Erforderlich ist lediglich ein sog. Name-Server-Eintrag, um die Konnektivität zum Internet herzustellen. Nach den Vergaberichtlinien ist der Antragsteller selbst für die Einhaltung des Kennzeichenrechts verantwortlich.

  • Keine Unterwerfung unter die UDRP

    Eine Verpflichtung zur Unterwerfung unter die Online-Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der Uniform Domain Name Dispute Policy besteht nicht. Um zu verhindern, dass eine Domain während eines anhängigen Rechtsstreits an Dritte weiterübertragen werden kann, besteht für die Inhaber von Kennzeichen- und Namensrechten die Möglichkeit, eine Domain mit einem sog. Dispute-Eintrag zu belegen, sofern dieser gegenüber der DENIC e.G. versichert, dass er gegen den Inhaber der Domain auf Freigabe des Domainnamens vorgehen werde und seine Rechte durch Vorlage der Markenurkunde, Handelsregisterauszug oder gerichtliche Titel nachweist.

    Eine umfassende Darstellung der Domainregistrierungsverfahren und der Vertragsbeziehungen zwischen Domaininhaber und Registrierungsstelle bzw. Internet Service Provider im Bereich der ccTLDs und der gTLDs finden Sie in

    Bettinger, Handbuch des Domainrechts: Nationale Schutzsysteme und internationale Streitbeilegung, 2. Aufl., Carl Heymanns Verlag, 2017.

    Zu den Registrierungsvoraussetzungen für .de-Domains siehe die DENIC DomainRichtlinien und DENIC Domainbedingungen sowie die weiteren Informationen auf der Website der DENIC e.G.