Account-Grabbings auf Facebook, Twitter etc.

Begriff. Im Falle des sog. Account-Grabbings, wenn also ein Plattform-Account ausschließlich zu dem Zweck registriert wird, ihn ohne eigene Nutzungsabsicht dem Namensträger zum Kauf anzubieten, können dem rechtmäßigen Namensträger unterschiedliche Ansprüche zustehen:

Ansprüche aus den Namensrecht Zunächst kommen Ansprüche aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) in Betracht: Voraussetzung hierfür ist, dass die Sicherung des Accounts durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führt, die schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt. Eine solche Zuordnungsverwirrung besteht, wenn durch die Wahl des Account-Namens eine Verbindung zu dem berechtigten Namensträger suggeriert wird, die tatsächlich nicht besteht. Eine Interessenverletzung liegt in aller Regel in der mit der Registrierung einhergehenden Sperrwirkung. Nicht erforderlich ist, dass der Account-Name durch den Nichtberechtigten bereits aktiv genutzt wird.

Ansprüche aus Markenrechten. Soweit der Account-Name markenrechtlichen Schutz genießt, kommen Ansprüche insbesondere nach § 14 MarkenG, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Account-Name im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und/oder benutzt wird, für die auch die Marke Schutz genießt. Die bloße Registrierung stellt grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung dar.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Darüber hinaus kommen Wettbewerbsverstöße wegen unlauterer Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG oder Irreführung nach § 5 UWG in Betracht. Im privaten Verkehr sind deliktische Ansprüche nach § 826 BGB möglich.

Sofern ein Vorgehen gegen den Account-Grabber nicht möglich ist, weil dieser, wie es oft der Fall sein wird, nicht ausfindig gemacht werden kann, sollte der Plattformbetreiber von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt und zur Löschung des Accounts aufgefordert werden.