Haftung für Metatags

Begriff und Funktion von Metatags Bei Metatags handelt es sich um HTML-Elemente im Quelltext einer Website, die insbesondere Informationen über den Inhalt einer Website enthalten. Rechtlich von Bedeutung sind vor allem die in den Metatags verorteten Keywords (Codezeile: meta name=“keywords“ content=…). Solche  Schlüsselbegriffe werden bei der Indexierung der Webseiten durch Suchmaschinen aufgegriffen und der Bewertung der Relevanz einer Seite für bestimmte Suchanfragen zugrunde gelegt. Insofern beeinflussen unter anderem die in den Metatags hinterlegten Keywords das Suchmaschinen-Ranking einer Internetpräsenz. Um für die eigene Webseite eine möglichst gute Platzierung in Suchmaschinen zu erreichen, verwenden Betreiber von Internetseiten häufig geschützte fremde Kennzeichen in ihren Metatags als Keyword.

Rechtliche Zulässigkeit Die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens war lange Zeit unklar. Insbesondere waren die Instanzgerichten unterschiedlicher Auffassung darüber, ob in dieser Art des Kennzeichengebrauchs eine die Kennzeichenverletzung begründende kennzeichenmäßige, also herkunftshinweisende Verwendung liegt (bejahend z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2003, Az.: 6 U 112/03, OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az.: 3 U 34/02, LG München I, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: 17HK 0 10389/04; verneinend dagegen insbesondere OLG Düsseldorf, zuletzt mit Urteil vom 14.02.06, Az.: I-20 U 195/05).

 

Grundsatzureil des BGH Mit Urteil vom 18.05.06 hat der Bundesgerichtshof in der Sache „Impuls“ (Az.: I ZR 183/03) entschieden, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr als Metatag-Keyword eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellt und Metatags daher grundsätzlich geeignet sind, Marken oder Unternehmenskennzeichen Dritter zu verletzen. Nach Auffassung des BGH lässt sich eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Keyword in den Metatags sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar, denn darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. In diesem Fall diene nämlich das Suchwort dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen. Das ist aber gerade die charakteristische Aufgabe eines Kennzeichens.

Trotz fehlender Wahrnehmbarkeit des verwendeten Zeichens bleibt also die Funktion desselben als Herkunftshinweis erhalten. Es wird quasi lediglich die optische Auswahl durch eine maschinelle ersetzt. Die darüber hinaus für eine Kennzeichenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr wird bei identischen bzw. ähnlichen Kennzeichen und identischen bzw. ähnlichen Waren oder Dienstleistung nach Ansicht des BGH bereits dadurch begründet, dass die von der Suchmaschine angezeigte Trefferliste auch die Internetseite des unrechtmäßigen Zeichenverwenders enthält. Der Internetnutzer sei sei zwar der Internetnutzer darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen. Werden aber über die Internetseite des Verletzers die gleichen oder ähnliche Leistungen angeboten, besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot des rechtmäßigen Zeicheninhabers verwechselt und sich näher mit ihm befasst. Dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung des Nutzers mit der Internetseite des Verletzenden ausgeräumt würde.

Rechtsprechung

 

  • BGH, Urteil vom 18.05.06, Az.: I ZR 183/03 – Impuls
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2003, Az.: 6 U 112/03
  • OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az.: 3 U 34/02
  • LG München I, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: 17HK 0 10389/04
  • OLG Düsseldorf, zuletzt mit Urteil vom 14.02.06, Az.: I-20 U 195/05