Marketing über Facebook, Twitter etc.

Wettbewerbsrechtliche Anforderungen. Beim Marketing in Social Media Portalen ist neben den Werberegeln, die der Portalbetreiber selbst vorgibt, grundsätzlich das deutsche Lauterkeitsrecht zu wahren. Zwei zentrale Paragraphen in diesem Zusammenhang sind die §§ 4 und 7 UWG. § 4 UWG führt Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen auf. Beispielsweise handelt nach § 4 Nr. 3 UWG derjenige unlauter, der den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.

Erkennbarkeit als Werbemaßmahme. Eine Werbemaßnahme muss danach ohne weiteres als solche erkennbar sein. § 7 UWG verbietet die unzumutbare Belästigung durch die unerwünschte Zusendung von Werbung, besser bekannt unter dem Stichwort „Spam“. Ohne vorherige Zustimmung darf Werbung auch in Social Media Portalen nicht an deren Nutzer adressiert werden.