Verwendung fremder Bilder, Videos, Texte etc.

Urheberrechtsschutz und Leistungsrechtsschutz. Ein Social Media Profil wird maßgeblich durch die Nutzung fremder Inhalte (Bilder, Videos, Texte etc.) mit Leben gefüllt. Sei es durch die bildliche Veranschaulichung von Beiträgen oder den Verweis zu interessanten externen Seiten mittels Verlinkung.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Denn bei der Verwendung von fremden Inhalten in Social Media Profilen müssen grundsätzlich die Rechte Dritter, insbesondere der mögliche Urheberrechtsschutz bzw. Leistungsrechtsschutz von Texten, Videos und Fotos beachtet werden.

Auch einfache, nicht literarische Texte (z.B. Formulare, Tabellen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, anwaltliche Schriftsätze, Briefe genießen Urheberrechtsschutz , sofern in ihnen in Bezug auf die Darstellung des zugrundliegenden Inhalts oder der Sammlung, Auswahl oder Einteilung und Anordnung des Stoffes eine persönlich geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.

Auch bereits einfachen Fotos kommt der Schutz als Lichtbild gemäß § 72 UrhG zu.

Allein dem Inhaber der Urheberrechts oder Leistungsschutzrechts stehen die (wirtschaftlichen) Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht an diesem Werk zu, mit der Folge, dass nur dieser anderen Personen Nutzungsrechte an dem Werk oder der Leistung einräumen kann. Für die Einbindung urheberrechtlich geschützter Werke in einem Social Media Profil ist daher vorher die Erlaubnis des Urhebers einzuholen. Lädt der Nutzer eines sozialen Netzwerks ohne Zustimmung des Urhebers einen urheberrechtlich geschützten Inhalt hoch, begeht er eine Urheberrechtsverletzung. Gegen diese Verwendung stehen dem Urheber Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zu.

Zitatrecht. Keine Pflicht zur Einholung einer Zustimmung besteht beispielsweise bei einer Vervielfältigung und Verbreitung von Öffentlichen Reden, Zeitungsartikeln (ggf. gegen Vergütung), Rundfunkkommentaren und Berichterstattungen über Tagesereignisse (§§ 48-50 UrhG). Auch Zitate aus geschützten Werken sind nach § 51 UrhG in angemessenem Umfang zulässig.

Verwendung von Links. Urheberrechtlich zunächst nicht relevant ist, wenn in dem eigenen Social Media Profil ein bloßer Link auf fremde Inhalte gesetzt wird, sofern der verlinkte Inhalt auf der fremden Seite rechtmäßig dargestellt werden darf. Bei Facebook wird allerdings neben dem Link automatisch ein verkleinertes Vorschaubild erstellt und abgebildet. Diese Funktion sollte deaktiviert werden, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.