Internationale Markenregistrierung

Bedeutung internationaler Markenregistrierungen Wie für alle gewerblichen Schutzrechte gilt auch für Marken und geschäftliche Bezeichnungen das Territorialitätsprinzip, d.h. eine beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke genießt nur Schutz in Deutschland. Um einen flächendeckenden Schutz durch eingetragene Marken zu erreichen, müsste ein Unternehmen grundsätzlich in jedem einzelnen Staat das Anmeldeverfahren durchlaufen und dabei jeweils die einzelstaatlichen Anforderungen in formaler und materieller Hinsicht in vollem Umfang erfüllen, z.B. im Hinblick auf die Sprache des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichenden Belege, Gebühren und Vertretungserfordernisse. Diese Probleme haben zum Abschluss internationaler Abkommen geführt, die in Teilbereichen Harmonisierungen und Erleichterungen für die Markeninhaber bewirken. Das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) bieten dem Inhaber einer in einem Vertragsstaat dieser Übereinkünfte eingetragenen oder angemeldeten Marke die Möglichkeit, durch eine einzige Registrierung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf Schutz für seine Marke auch in den anderen Vertragsstaaten zu erlangen.

Voraussetzungen einer internationalen Registrierung Nach dem MMA ist eine internationale Registrierung nur in Bezug auf eine im Ursprungsstaat bereits eingetragene Marke möglich. Der Antrag auf internationale Registrierung kann jedoch schon vor Eintragung der Marke in das Register gestellt werden. Er gilt dann allerdings im deutschen Patent- und Markenamt erst als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. Demgegenüber kann die internationale Registrierung nach dem PMMA nicht nur auf der Grundlage einer nationalen Markeneintragung, sondern auch auf der Basis einer nationalen Markenanmeldung beantragt werden. Für das Verfahren im einzelnen ist die Gemeinsame Ausführungsordnung zum MMA und PMMA maßgeblich.