Musik im Netz

Verschiedene Nutzungsformen. Mit der revolutionären MP3-Technologie ist es heute erstmals möglich, bei vertretbaren Downloadzeiten Musikdateien mit nahezu CD-Qualität aus dem Internet auf die Festplatte seines Computers herunterzuladen und anschließend mittels eines CD-Brenners auf einer CD abzuspeichern. Technisch betrachtet handelt es sich bei MP3 um einen hoch entwickelten Algorithmus zur komprimierten digitalen Aufzeichnung von Audiodateien. Offiziell lautet die Bezeichnung ISO-MPEG Audio Layer-3. MPEG steht für „Moving Pictures Expert Group“, eine Arbeitsgruppe unter der International Standards Organisation (ISO) und der International Electro-Technical Commission (IEC), die an Standards für die Verschlüsselung bewegter Bilder und Audiodateien arbeitet. In den meisten Fällen der Nutzung von MP3-Dateien im Internet werden diese entweder auf Homepages zum Download angeboten oder aber es findet ein so genanntes „Streaming“ statt, bei dem in einer Echtzeitverbindung nur die gerade zu hörenden Töne übermittelt und von der Player-Software des Nutzers sofort wiedergegeben werden.

Urheberrechtliche Zulässigkeit. Nach den von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind der gesamte Bereich der Unterhaltungs- und Schlagermusik ebenso wie die unter Einsatz moderner Digitaltechnologie entstandene Popmusikproduktionen und selbst kürzere, mittels Digital Sampling geschaffene Tonsequenzen in der Regel als Werke der Musik geschützt. Hinzu kommen die an derartigen musikalischen Aufnahmen bestehenden Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler nach den §§ 73 ff. UrhG, die das Musikstück aufgeführt haben, sowie die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers nach § 85 ff. UrhG. All diese Rechte gilt es zu beachten, wenn MP3-Files im Internet auf der eigenen Homepage, in Newsgroups oder per E-Mail angeboten werden. Selbst Links auf illegal angebotene MP3-Files können unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung an einer fremden Urheberrechtsverletzung Anlass für eine urheberrechtliche Haftung sein, wenn es sich um Websites handelt, die unschwer als solche von sog. „Musikpiraten“ zu erkennen sind. Dies gilt zum einen für den Homepage-Betreiber, der einen solchen Link auf seiner Website vorhält, mittelbar aber auch für den Host-Service-Provider, der diese Seite hostet und andere Anbieter, die an der Verbreitung der Seite, die den Link enthält, mitwirken.

Lizenzierung der erforderlichen Nutzungsrechte. Wer im Netz Musik zum Download anbietet, muss sich zu vergewissern, dass er über die notwendigen Rechte zum Vertrieb der Musik der von ihm gewählten Form verfügt. Der Musik-Online-Anbieter muss sich insbesondere ein Nutzungsrecht an den Urheberrechten und Leistungsschutzrechten sichern. Als Verhandlungspartner für den Onlineanbieter kommt der Urheber (§7 Urheberrechtsgesetz) oder eine Gruppe von Miturhebern (§ 8 Urhebergesetz) in Frage. Neben den nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Urhebergesetz geschützten Musikwerken sind auch die nachschaffenden Darbietungen der ausübenden Künstler nach § 73 Urhebergesetz geschützt.

Die ausübenden Künstler sind nach §§ 73, 92 Urhebergesetz geschützt. Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen Livemitschnitte von Darbietungen über das Download angeboten werden oder aber eine Echtzeitübertragung im Wege des Streaming erfolgt. Dies ist nur mit Einwilligung der ausübenden Künstler möglich. Sofern der Mitschnitt einer Musikdarbietung mit Einwilligung der ausübenden Künstler stattfand, steht den Künstlern lediglich ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs. 2 Urhebergesetz zu. Darüber hinaus sind die Rechte des Tonträgerherstellers, der zur wirtschaftlichen Verwertung der Audioaufnahme berechtigt wurde, zu beachten. Die Tonträgerhersteller haben nach § 85 Urhebergesetz ein Leistungsschutzrecht, welches ihnen das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Tonträger einräumt. Der Tonträgerhersteller wird gegen eine unberechtigte Vervielfältigung der von ihm hergestellten Tonaufnahmen  geschützt.

Verwertungsgesellschaften. Im Musikbereich spielen die Verwertungsgesellschaften  eine besondere Rolle. Die Verwertungsgesellschaften übernehmen treuhänderisch die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Verwertungsrechte der Urheber und sichern die Kontrolle der weltweiten Nutzung:

  • Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanisches Vervielfältigungsrecht (GEMA) nimmt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger an dem Musikwerk wahr. Die GEMA verwertet das Aufführungsrecht, das Senderecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
  • Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) übt die Rechte der Künstler sowie der Tonträgerhersteller aus. Im Wahrnehmungsvertrag der GVL ist vorgesehen, dass die GVL die Rechte der ausübenden Künstler bezüglich des Vergütungsanspruches für die Funksendung von Bild- und Tonträgern wahrnimmt. Das Inkasso hat die GVL an die GEMA übertragen.