Webdesign

Verschiedene urheberrechtliche Schutzformen. Die im Wege des Webdesign geschaffenen Webseiten, Homepages und ähnliche Benutzeroberflächen bieten für einen urheberrechtlichen Schutz eine Reihe von Ansatzpunkten. So kann den Webseiten z.B. durch Auswahl und Anordnung der auf ihnen enthaltenen Texte ein urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zukommen. Aber auch ein Schutz als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) oder als Datenbankwerk i.S.v. § 4 UrhG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn diese die nach der Rechtsprechung erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, d.h. die Gestaltung der Webseiten über das hinaus geht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Die Rechtsprechung hat sich bei der Anerkennung der Schöpfungshöhe in der Vergangenheit allerdings sehr zurückhaltend gezeigt und deutlich gemacht, dass „allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe nicht genügt“ (LG Köln, Urteil vom 20.6.2007, Az. 28 O 298/04; ähnlich OLG Rostock, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07).

Schutz als Computerprogramm (§ 69 a UrhG). Nach zwischenzeitlich wohl einheitlicher Auffassung sind Webseiten und deren HTML-Quellcode allerdings nicht als Computerprogramm i.S.d. §§ 69a ff. UrhG geschützt (OLG Rostock, Urteil vom 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07; OLG Düsseldorf . Eine „HTML-Site“ ist zwar eine abgeschlossene Einheit von Computerbefehlen in der HTML-Sprache (sog. „HTML-Tags“), die Texte, Bild-, Ton- und auch Videodateien einbinden kann; sie ist jedoch letztlich nur eine maschinenlesbare Beschreibung der Webseite, wie sie auf der Browseroberfläche des Nutzers anzuzeigen ist und damit lediglich Ausdruck der vorangegangenen beschreibenden und gestalterischen Tätigkeit ihres Erstellers. Jene multimediale Darstellung der einzelnen Webseiten ist somit keine – für den Schutz als Computerprogramm notwendige – Ausdrucksform des zugrunde liegenden HTML-Codes; vielmehr ist es gerade umgekehrt: der HTML-Code ist bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz. Es handelt sich beim HTML-Quellcode daher nicht um einen eigenständig ablauffähigen Programmcode mit einer inneren Ablaufs- und Organisationsstruktur, sondern vielmehr um eine für das Browser-Programm les- und darstellbare Computerdatei, die das auf dem Bildschirm hervorzubringende und sichtbar zu machende Arbeitsergebnis beschreibt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07).

Schutz als Sprachwerk (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Einen neuen Ansatz zur Begründung der Schutzmöglichkeit für Webseiten hat das OLG Rostock aufgezeigt. Nach den Ansicht des OLG Rostock sollen suchmaschinenoptimierte Webseiten als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Verwendung von Meta-Tags dazu führt, dass die Seite in den Ergebnislisten der Suchmaschinen an der Spitze aufgeführt wird. Dies sei nur durch eine Sprachgestaltung zu erreichen, die berücksichtigt, dass die Internet-Suchmaschinen ihre Ergebnisse nach den in den Quelltexten enthalten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in den Überschriften sortieren. Eine darauf abgestimmte sprachliche Optimierung der Webseiten bedürfe besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten. Ein Webdesigner, dem eine solche Optimierung gelänge, könne deshalb für die von ihm gestalteten Webseiten einen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk beanspruchen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07).