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Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: 4 U 135/97
Entscheidungsdatum: 13.01.1998
Der Schutz eines berühmten Kennzeichens gegen Verwässerungsgefahr gibt dessen Inhaber das Recht, die Benutzung dieses Zeichens als Domainnamen durch einen Dritten zu untersagen. Der Domaininhaber kann sich nicht darauf berufen, dassder Domainname mit seinem bürgerlichen Familiennamen übereinstimmt und dieser zuvor als Bestandteil seiner Firma geführt wurde.
(…)

– Kläger –

(…)

– Beklagter –

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dieckhöfer und die Richter am Oberlandesgericht Bähr und Korves

für R E C H T erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Nutzung der für ihn bestehenden Internet-Domain-Anschrift “ “ zu unterlassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden in Höhe von 10 % der Klägerin und in Höhe von 90 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert den Beklagten mit 90.000,00 DM und die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt eine Online-Agentur und bietet Dienstleistungen im Bereich des Internet an. Er ist als Einzelkaufmann mit der Firma “ “ im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen.

Seit 1995 ist er mit der Domain-Adresse “ “ im Internet registriert.

Die Klägerin, die mit dem Beklagten keine geschäftlichen Beziehungen unterhält, möchte sich ihrerseits mit der Domain-Adresse “ “ im Internet registrieren lassen, was aber wegen der Voreintragung des Beklagten nicht möglich ist. Denn jede Domain-Adresse kann aus den vom Internet vorgegebenen technischen Möglichkeiten nur einmal vergeben werden.

Die Klägerin erstrebt deshalb, daß der Beklagte ihr seine Domain-Adresse “ “ überläßt. Sie sieht ihn dazu aus kennzeichnungsrechtlichen Gründen als Verpflichteten. Denn er verletzte mit der von ihm gewählten Domain-Adresse ihre Marken- und Firmenrechte. Sie sei durch ihre Konzernunternehmen weltweit in den Geschäftsfeldern Stahl, Maschinenbau, Anlagenbau und anderen tätig. Dabei habe sich die Bezeichnung “ “ als Firmenschlagwort allgemein durchgesetzt. Außerdem sei diese Bezeichnung auch als Marke für sie geschützt.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24. April 1997 antragsgemäß verurteilt,

der Übertragung der bestehenden Internet-Domain-Anschrift “ “ an die Klägerin zuzustimmen.

Wegen des Inhalts des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 40 ff. d.A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er ein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Beklagte der Ansicht, daß eine Domain-Adresse im Internet keine Namensfunktion habe, sondern lediglich eine Kennung darstelle, so daß Kennzeichenrechte der Klägerin durch die von ihm gewählte Domain-Adresse von vornherein nicht verletzt sein könnten. Außerdem habe er auch lediglich seinen Familiennamen als Domain-Adresse gewählt, was ihm niemand, auch nicht die Klägerin verwehren könne. Die Berechtigung an der jeweiligen Domain-Adresse richte sich mithin allein danach, wer sie jeweils als erster gewählt habe.

Außerdem sei er im Internet auch weitaus bekannter als die Klägerin. Die Domain-Adresse “ “ sei Standbein seines Unternehmens, das eigene Magazine im Internet herausgebe. Dazu zähle auch das im Internet führende deutsche Wassersportmagazin “ „. Dabei bestehe auch eine Zusammenarbeit mit dem Hamburger Verlag und und dessen Print-Magazin “ „, das führend unter den deutschen Wassersportzeitschriften sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die für ihn bestehende Internet-Domain-Anschrift “ “ weiter zu nutzen,

äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die für ihn bestehende Internet-Domain-Anschrift “ “ freizugeben.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Klägerin der Ansicht, daß ihr Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Namensschutzes nach § 12 BGB gerechtfertigt sei. Sie sei unter der Bezeichnung “ “ schon seit Vorkriegszeiten weltweit bekannt. Der Interessent, der hinter der Domain-Adresse “ “ die Klägerin vermute und deshalb dieses Domain-Adresse auswähle, erreiche derzeit aber den Beklagten. Damit werde eine Verwechslungsgefahr, zumindest aber eine Verwässerungsgefahr des Namens der Klägerin heraufbeschworen, die eine Interessenverletzung im Sinne des § 12 BGB bedeute.

Wegen des Vortrages der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, daß die Domain-Adresse des Beklagten “ “ das Namensrecht der Klägerin verletzt. Soweit es daraus folgernd den Beklagten entsprechend dem Klagebegehren verurteilt hat, die Übertragung der bestehenden Internet-Domain-Anschrift “ “ an die Klägerin zuzustimmen, geht dieses Verurteilung aber insoweit zu weit, als sie den Beklagten zur Mitwirkung daran verpflichtet, daß die Klägerin nunmehr statt des Beklagten die umstrittene Domain-Adresse “ “ erhält. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin geht vielmehr nur dahin, daß der Beklagte seine Sperrposition als derzeitiger Inhaber der umstrittenen Domain-Adresse “ “ aufgibt. Diese Domain-Adresse im Gegenzug für sich zu erhalten, ist dann allein Sache der Klägerin.

Dementsprechend hat der Senat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen entsprechend dem ersten Hilfsantrag der Klägerin verurteilt. Soweit der Beklagte die Einlassung auf diesen erstmals im Senatstermin gestellten Hilfsantrag verweigert hat, ist dies unerheblich. Denn dieses Hilfsbegehren ist in der umfassenderen Verurteilung des Landgerichts in die Zustimmung zur Übertragung der Domain-Adresse als weniger verpflichtend bereits enthalten.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten, die Domain-Adresse “ “ für sich zu nutzen, folgt aus § 12 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Namensberechtigte von dem, der seine Interessen an der ungestörten Namensführung durch unbefugte Benutzung des gleichen Namens verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung der Namensführung für die Zukunft verlangen.

Durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name geschützt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte wie hier die Bezeichnung “ “ als schlagwortartige Kurzbezeichnung für das Unternehmen der Klägerin (Palandt, BGB 57 Aufl., § 12 Rdn.10 m.w.N.).

Diesen so der Klägerin nach § 12 BGB zustehenden Namensschutz für ihr Firmenschlagwort verletzt der Beklagte dadurch, daß er für sich und seinen Geschäftsbetrieb die Domain-Adresse “ “ hat registrieren lassen und daß er seitdem diese Domain-Adresse für sich nutzt.

Entgegen der Ansicht der Beklagte stellt eine Domain-Adresse kein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion dar, dem von vornherein Verletzerqualität im Sinne des § 12 BGB fehlen würde. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (KG NJW 1997, 3321; LG Düsseldorf WM 1997, 1444; LG Frankfurt BB 1997, 1120; Hoeren WRP 1997, 993; Völker/Weidert WRP 1997, 652; Kur CR 1996, 590). Dies stellt auch der Beklagte im Ergebnis nicht in Abrede, wenn er die Wichtigkeit seiner Domain-Adresse für die Identifizierung seines Unternehmens im Geschäftsverkehr herausstreicht. Mehr wird im Rahmen des § 12 BGB für die Verletzungstauglichkeit eines Namensgebrauches aber nicht verlangt, als daß die verletzende Bezeichnung dafür genutzt wird, um der so bezeichneten Person oder Institution eine Identität zu verleihen, die sie von anderen Personen und Institutionen unterscheiden soll.

Die Wahl der Domain-Adresse “ “ durch den Beklagten verletzt auch das Interesse der Klägerin an der ungestörten Führung ihres Namens “ „, wie es § 12 BGB als entscheidende Voraussetzung für den Namensschutz verlangt (LG München CR 97, 479 – Juris). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sich diese Interessenverletzung schon daraus ergibt, daß die Klägerin aufrund der gleichlautenden Domain-Adresse zu Unrecht mit dem Unternehmen des Beklagten in Verbindung gebracht werden kann. Eine solche Verwechslungsgefahr mag angesichts der unterschiedlichen Branchen wenig wahrscheinlich sein. Auch wenn man eine Diversifikation auf seiten der Klägerin berücksichtigt, so ist der Medienbereich, in dem der Beklagte mit seinem Geschäftsbetrieb tätig ist, doch so weit von dem industriellen Bereich der Klägerin entfernt, daß der Verkehr allein aufgrund der Namensgleichheit zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Domain-Adresse des Beklagten noch nicht auf organisatorische oder geschäftliche Verbindungen zwischen den Parteien schließen wird.

Das Firmenschlagwort “ “ der Klägerin ist aber aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., § 16 UWG Rdn.61; Palandt a.a.O. § 12 BGB Rdn. 31 jeweils m.w.N.). Diese überragende Verkehrsgeltung der abgekürzten Bezeichnung “ “ für das Unternehmen der Klägerin kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen. Denn sie gehört zum allgemeinen Wissensschatz (vgl. Dtv-Lexikon Bd. 11 Stichwort “ „; Brockhaus Enzyklopädie 17. Aufl. 1970 Stichwort: “ ; Meyers Enzyklopädisches Lexikon 9. Aufl. 1975 Stichwort: ). Der Name steht für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er ist fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden (Dierecke, Erdkunde für Gymnasien in NRW, Strukturwandel und Raumordnung in Europa 9, 2. Aufl. 1995).

Diese überragende Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagwortes gibt der Klägerin prinzipiell das Recht, zur Erhaltung der Kennzeichnungskraft ihres Namens daneben keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen.

Demgegenüber kann sich der Beklagte hier auch nicht darauf berufen, daß er selbst mit bürgerlichem Familiennamen “ “ heißt und daß er – bislang unbeanstandet – die Einzelfirma “ führt. Zwar kann es prinzipiell niemandem verwehrt werden, seinen angestammten Namen auch im Geschäftsleben zu führen (Großkommentar/Teplitzky UWG § 16 Rdn. 382 m.w.N.). Auch die vom Beklagten entsprechend § 18 HGB gewählte Firmierung mag die schlagwortartige Abkürzung als Domain-Adresse nahelegen. Allein diese gegebene Namensgleichheit läßt die Wahl der Domain-Adresse aber noch nicht als befugt erscheinen, was den Schutzanspruch der Klägerin aus § 12 BGB ausschließen würde.

Auch der Gesichtspunkt der Priorität bei der Wahl der Domain-Adresse gibt dem Beklagten nicht das bessere Namensrecht gegenüber der Klägerin. Denn der Grundsatz der Priorität entscheidet nur bei der grundsätzlichen Namenswahl. Die Priorität im Erwerb des Namensrechtes als solchem gibt den besseren Rang (vgl. § 6 Abs. 3 Markengesetz). Wann und wo und in welchem Medium später mit dem gewählten Namen aufgetreten wird, ist für die Rangstellung des Namensrechtes bedeutungslos. Die Klägerin, der unstreitig der bessere Zeitrang an ihrem Firmanschalagwort zukommt, weil sie damit, wie allgemein bekannt, schon vor Vorkriegszeiten Verkehrsgeltung hatte. hat daher den Wettlauf mit dem Beklagten um die Domain-Adresse nicht deshalb verloren, weil sich der Beklagte die umstrittene Domain-Adresse zuerst hat registrieren lassen.

Wie sonst auch im Fall der Gleichnamigkeit bietet auch hier allein der Grundsatz der Priorität keine interessengerechte Lösung. Vielmehr lassen sich auch die Probleme kollidierender Domain-Adressen nur unter Rückgriff auf das Recht der Gleichnamigen interessengerecht lösen (Kur CR 1996, 590; Ubber WRP 1997, 497; anderer Ansicht Onsels, GRUR 1997, 328). Danach muß auch bei der Wahl der Domain-Adresse ein Interessenausgleich gefunden werden, der beiden Seiten ein kennzeichnungskräftiges Auftreten im Internet ermöglicht, also die Wahl einer griffigen Domain-Adresse gestattet. Dabei braucht hier nicht im einzelnen entschieden zu werden, wie dieser Interessenausgleich bei kollidierenden Domain-Adressen generell vorzunehmen ist (vgl. zu diesem Interessenausgleich grundsätzlich: Großkommentar/Teplitzky § 16 UWG Rdn. 400 ff. m.w.N.). Angesichts der dargelegten Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes der Klägerin und der grundsätzlichen Pflicht des Beklagten zur Abstandswahrung als Prioritätsjüngerem (vgl. dazu Großkommentar Teplitzky § 16 UWG Rdn. 402; 412) rechtfertigt es das Interesse des Beklagten, seinen eigenen Namen als Domain-Adresse zu führen, jedenfalls hier nicht, diesen Namen in identischer Form mit dem Firmenschlagwort der Klägerin zu verwenden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Besonderheiten des Internets es dem Beklagten gestatten, eine Domain-Adresse zu wählen, deren Abstand zum Firmenschlagwort der Klägerin normalerweise nicht genügen würde (vgl. dazu Großkommentar Teplitzky § 16 UWG Rdn. 398). Die identische Verwendung des Firmenschlagwortes der Klägerin als Domain-Adresse, um die es im vorliegenden Fall allein geht, ist auf keinen Fall zu billigen, weil der Beklagte schon durch geringfügige Zusätze, die seinem Namen die ursprüngliche Kennzeichnungskraft durchaus belassen würden, es seinerseits der Klägerin ermöglicht hätte, unter als Domain-Adresse ins Internet zu kommen (Völker/Weichert WRP 1997, 652, 657).

Der Schutzanspruch aus § 12 BGB gibt der Klägerin allerdings nicht das Recht, wie hauptsächlich von ihr beantragt wird, vom Beklagten die Zustimmung dazu zu verlangen, daß ihr die Domain-Adresse übertragen wird (anderer Ansicht LG München CR 1997, 479). § 12 BGB räumt dem Verletzten lediglich einen Beseitigungsanspruch und einen Unterlassungsanspruch (Palandt a.a.O. § 12 BGB Rdn. 32 ff.). Das bedeutet, daß der Verletzer nur den Störungszustand nicht aufrechterhalten darf. Er ist aber nicht verpflichtet, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten in namensmäßiger Hinsicht mitzuwirken. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Beklagte seine Sperrposition, die er mit der Registrierung und Nutzung seiner Domain-Adresse ausübt, zwar aufgeben muß, daß er aber nicht verpflichtet ist, seinerseits dafür zu sorgen, daß nunmehr die Klägerin statt seiner die umstrittene Domain-Adresse erhält. Dieses Ziel zu erreichen, ist vielmehr allein Sache der Klägerin, wobei der Beklagte keine Unterstützung mehr schuldet, sobald er seine Sperrposition aufgegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, Ziff. 10, 711 ZPO.

Dr. Dieckhöfer Bähr Korves